Zurechnungsbesteuerung bei Familienstiftungen: Verstoß gegen EU-Recht?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Zurechnungsbesteuerung bei Familienstiftungen: Verstoß gegen EU-Recht?

Die Aus­nah­me von der Zu­rech­nungs­be­steue­rung bei aus­län­di­schen Fa­mi­li­en­stif­tun­gen nach § 15 Abs. 6 AStG ist auf in EU- und EWR-Staa­ten an­säs­si­ge Stif­tun­gen be­schränkt und verstößt deshalb gegen die Ka­pi­tal­ver­kehrs­frei­heit (BFH, Urt. v. 03.12.2024, Az. IX R 32/22).

Worum geht es?

Das Finanzamt hatte den in Deutschland lebenden Begünstigten einer Schweizer Familienstiftung die Einkünfte der Stiftung nach § 15 Abs. 1 AStG zugerechnet. Die Begünstigten mussten diese Einkünfte daher versteuern, obwohl sie keine Ausschüttungen von der Stiftung erhalten hatten. 

§ 15 Abs. 6 AStG enthält unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme von der Zurechnung für den Fall, dass die Familienstiftung ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in einem EU- oder EWR-Staat hat. Das Finanzamt hatte die Ausnahme versagt, weil die Stiftung in der Schweiz ansässig ist. 

Die Begünstigten wandten unter anderem ein, eine Zurechnung verstieße gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV). Das Finanzgericht Hessen gab ihnen damit Recht.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: SDI Productions, Stock-Fotografie-ID: 626891352 

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