Zerrütteter Vorstand: Wann greift die Stiftungsaufsicht ein?
Im Stiftungsrecht kann die Stiftungsaufsicht einem Vorstandsmitglied die Amtsausübung vorläufig untersagen, wenn das Vertrauen im Vorstand irreparabel zerstört ist und die Funktionsfähigkeit der Stiftung gefährdet wird (VG Freiburg, Beschl. v. 21.01.2025, Az. 10 K 693/24).
Worum geht es?
In einer Stiftung war das Verhältnis zwischen den Vorstandsmitgliedern so gestört, dass eine effektive Zusammenarbeit nicht mehr möglich war. Infolgedessen entschied sich die Stiftung, ein Vorstandsmitglied abzuberufen. Das betroffene Mitglied zog jedoch vor das Zivilgericht, um gegen die Entscheidung vorzugehen.
Die Abberufung war aufgrund eines „wichtigen Grundes“ erfolgt, der unter anderem interne Streitigkeiten, fragwürdige Honorarabrechnungen und die Weitergabe vertraulicher Informationen an die Presse umfasste. Da die zivilrechtliche Klärung der Wirksamkeit der Abberufung noch ausstand, blieb das Mitglied formal im Amt. Das bedeutet, dass es nach wie vor zu Vorstandssitzungen eingeladen werden muss und seine allgemeinen Vertretungsbefugnisse behält. In diesem Fall gab es zudem keine Satzungsregelung, die eine sofortige Wirksamkeit der Abberufung ermöglicht hätte.
Um weiteren Schaden für die Stiftung zu verhindern, verfügte die Stiftungsaufsicht die einstweilige Untersagung der Amtsausübung, die sofort vollziehbar war. Das Vorstandsmitglied legte gegen diese Entscheidung im Eilverfahren Widerspruch ein.
Wie hat das Gericht entschieden?
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