Wann kann sich eine Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung umwandeln?
Ein hinreichender wirtschaftlicher Förderwille allein genügt nicht: Eine Umwandlung einer Ewigkeits- in eine Verbrauchsstiftung setzt nach § 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB voraus, dass die dauerhafte Zweckverwirklichung objektiv unmöglich geworden ist (VG Köln, Urt. v. 12.06.2025, Az. 4 K 514/24).
Worum geht es?
Am 3. Juli 2023 beschlossen die Stifter unter Anhörung von Kuratorium und Vorstand mit Wirkung zum 1. Juli 2023 eine Satzungsänderung zur Umwandlung der Stiftung in eine Verbrauchsstiftung. In dieser Satzungsänderung wurde festgelegt, dass die Stiftung für mindestens 20 Jahre bis zum 30. Juni 2043 bestehen und ihr Vermögen neben den Erträgen so verwenden soll, dass es über diesen Zeitraum gleichmäßig aufgebraucht wird. Nach Ablauf dieser Frist sei die Stiftung zu liquidieren.
Zur Begründung verwiesen die Stifter auf veränderte gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen, die eine satzungsgemäße Zweckerfüllung in der bisherigen Form unmöglich machten. Durch die Umwandlung solle der Jugendhandballsport in wirtschaftlicher Hinsicht besser gefördert werden können.
Eine diesbezügliche Genehmigung lehnte die Bezirksregierung Köln ab, woraufhin die Stiftung am 30. Januar 2024 Klage vor dem VG Köln erhob.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: AndreyPopov, Stock-Fotografie-ID: 2153482045
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