Verliert eine Stiftung bei Sitzverlagerung ins Inland ihre Rechtsfähigkeit?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Verliert eine Stiftung bei Sitzverlagerung ins Inland ihre Rechtsfähigkeit?

Eine Stiftung, die im EU/EWR-Ausland rechtsgültig gegründet wurde, verliert ihre Rechtsfähigkeit nicht automatisch, wenn der Verwaltungssitz ins Inland verlegt wird (FG München, Urt. v. 13.08.2025, Az. 4 K 2055/23).

Worum geht es?

Die X-Stiftung, die im Fürstentum Liechtenstein gegründet wurde, betreibt unter anderem eine Photovoltaikanlage und ist in mehreren Unternehmen beteiligt. Mit Beschluss des Stiftungsvorstandes wurde der Verwaltungssitz der Stiftung aus dem Ausland (hier: Liechtenstein) ins Inland (nach München) verlegt.

Am 10. Juni 2021 überwies Herr A einen Betrag von 30.000 € an die Stiftung als Schenkung. Das Finanzamt (FA) erhielt am 11. Juni 2021 die Schenkungsanzeige und erlies daraufhin einen Schenkungsteuerbescheid , in dem es 1.500 € Steuer festsetzte.

Der Kläger, der Stifter der Stiftung, warf dem FA vor, die Schenkungsteuer zu Unrecht auf ihn zu erheben, da er der Meinung war, dass die Stiftung durch die Sitzverlagerung nach Deutschland weiterhin ihre Rechtsfähigkeit behielt. Das Finanzamt hingegen hatte die Stiftung als steuerpflichtigen Erwerber angesehen, was zu einer Schenkungsteuerforderung führte.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: Rudolf Ernst, Stock-Fotografie-ID: 2185292237 

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