Unselbstständige Stiftungen: Wann liegt eine steuerbare Verwaltungsleistung vor?
Für eine steuerbare Verwaltungsleistung reicht es aus, dass diese sich auf ein Sondervermögen bezieht, ohne dass es für die Bejahung eines verbrauchsfähigen Vorteils beim Leistungsempfänger darauf ankommt, ob dieser entgeltlich eigene Vermögensinteressen oder die Vermögensinteressen Dritter verfolgt (BFH, Urt. v. 05.12.2024, Az. V R 13/22).
Worum geht es?
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der unselbständige Stiftungen treuhänderisch verwaltet. Diese Stiftungen wurden durch Schenkungen unter Auflage eingerichtet und durch die jeweilige Satzung ergänzt. Der Kläger verwaltete die Stiftungen getrennt von seinem übrigen Vermögen und erhob dafür jährlich gestaffelte „Stiftungsbeiträge“ zur Deckung von Verwaltungs- und Beratungsleistungen.
Das Finanzamt erkannte in der Verwaltung der Stiftungsvermögen durch den Kläger steuerpflichtige Leistungen gegen Entgelt. Die Leistungen des Klägers dienten fremdem Vermögen (der Stiftung) und seien somit steuerbare Umsätze. Die Stifter erhielten durch die Verwaltungsleistungen einen verbrauchsfähigen Vorteil (Erfüllung der Auflage).
Der Kläger hingegen sah die Leistungen als nicht steuerbar, da sie innenbetrieblich und ohne Leistungsaustausch mit Dritten erbracht worden seien. Es gebe bereits keine Rechtsfähigkeit der unselbständigen Stiftungen. Die Verwaltung betreffe eigenes Vermögen, kein Fremdvermögen. Die „Stiftungsbeiträge“ stellten keine Gegenleistung im umsatzsteuerlichen Sinne dar, sondern dienten der internen Kostenverteilung. Die Verwaltungsleistungen seien nicht vergleichbar mit Leistungen an Dritte oder Zuschussgeber.
Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht, woraufhin das Finanzamt in Revision ging.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: Giulio Fornasar, Stock-Fotografie-ID: 2152828917
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