Schabowski-Zettel sorgt für Diskussion: Muss die Stiftung den Verkäufer nennen?
Die Stiftung Haus der Geschichte muss einem Journalisten Auskunft über die Namen der Verkäufer des sog. „Schabowski-Zettels“ geben. Das presserechtliche Informationsinteresse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG überwiegt gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Betroffenen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.12.2025, Az. 15 A 750/22).
Worum geht es?
Der Chefreporter einer überregionalen Tageszeitung recherchiert zum Erwerb des sog. Schabowski-Zettels. Dabei handelt es sich um den Sprechzettel, von dem Politbüro-Mitglied Günter Schabowski am 9. November 1989 die neue Regelung für Reisen von DDR- Bürgern und -Bürgerinnen in das westliche Ausland verlas. Seine Aussage, die Bestimmung trete nach seiner Kenntnis „sofort, unverzüglich“ in Kraft, löste wenige Stunden später die ungeplante Öffnung der Berliner Mauer aus.
Die Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland hatte den Zettel im Jahr 2015 für einen Kaufpreis von 25.000 Euro erworben und in ihre Sammlung aufgenommen. Im Rahmen der Recherche des Journalist verlangte dieser von der Stiftung Auskunft über die Namen des Erst- und Zweitverkäufers.
Die Stiftung verweigerte diese Auskunft. Zur Begründung berief sie sich insbesondere auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Zweitverkäufers und machte zudem geltend, diesem mündlich zugesichert zu haben, seine Identität vertraulich zu behandeln. Darüber hinaus argumentierte sie, eine Verpflichtung zur Offenlegung von Verkäuferidentitäten würde ihre Tätigkeit als sammelnde Stiftung erheblich beeinträchtigen.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: LanaStock, Stock-Fotografie-ID: 1187643614
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