Können private Zahlungen an landesnahe Stiftungen steuerfrei sein?
Zuwendungen an Stiftungen sind nur dann nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 oder Nr. 17 ErbStG steuerfrei, wenn bereits im Zeitpunkt der Zuwendung die Satzung zweifelsfrei sicherstellt, dass die Mittel ausnahmslos und uneingeschränkt ausschließlich landesbezogenen bzw. steuerbegünstigten Zwecken dienen (BFH, Urt. v. 30.07.2025, Az. II R 12/24).
Worum geht es?
Gegenstand des Verfahrens ist die steuerliche Behandlung zweier erheblicher Geldzuwendungen einer privaten Aktiengesellschaft an eine vom Land Mecklenburg-Vorpommern errichtete Stiftung bürgerlichen Rechts. Die Stiftung war nicht als gemeinnützig anerkannt, verfolgte nach ihrer Satzung jedoch „insbesondere“ Zwecke des Klima-, Umwelt- und Naturschutzes und verfügte zugleich über einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Satzung erlaubte zudem Zweckänderungen, Zusammenlegungen mit anderen Stiftungen sowie eine nur teilweise Bindung des Vermögensanfalls im Auflösungsfall.
Die zuwendende Gesellschaft leistete die Zahlungen im Jahr 2021 ohne ausdrückliche, zivilrechtlich verbindliche Zweckvereinbarung. Erst später wurde ein nicht beurkundeter Entwurf einer Zuwendungsvereinbarung erstellt.
Das Finanzamt behandelte die Zahlungen als freigebige Zuwendungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und setzte Schenkungsteuer fest. Die Stiftung begehrte demgegenüber die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 Alt. 2 ErbStG (Zuwendungen zugunsten eines Landes) sowie hilfsweise nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG (Zuwendungen zu steuerbegünstigten Zwecken).
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: Ridofranz, Stock-Fotografie-ID: 1223342144
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