Höhere Schenkungsteuer für ausländische Familienstiftungen europarechtswidrig?
Das Finanzgericht Köln hat europarechtliche Zweifel daran, ob einer in Liechtenstein ansässigen Familienstiftung das für inländische Familienstiftungen geltende sogenannte Steuerklassenprivileg im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer vorenthalten werden darf (FG Köln, Urt. v. 30.11.2023, Az. 7 K 217/21).
Worum geht es?
Eine in Deutschland lebende Stifterin hatte der Klägerin, einer nach liechtensteinischem Recht errichteten und dort ansässigen sogenannten Familienstiftung, Vermögen zugewandt. Begünstigte der Stiftung sind die Kinder und Enkelkinder der Stifterin. Mit der zur Errichtung eingereichten Schenkungsteuererklärung begehrte die Klägerin die Festsetzung der Schenkungsteuer unter Berücksichtigung eines Freibetrages in Höhe von 200.000 € sowie die Anwendung des Steuersatzes von 19 % nach Steuerklasse I.
Das beklagte Finanzamt setzte die Schenkungsteuer ohne Berücksichtigung des Steuerklassenprivilegs fest. Berücksichtigt wurde ein Freibetrag in Höhe von lediglich 20.000 € und der angewendete Steuersatz betrug 30 % nach Steuerklasse III. Das Steuerklassenprivileg gelte nach dem eindeutigen Wortlaut des § 15 II ErbStG nicht, wenn eine Familienstiftung im Ausland errichtet werde, weil diese mangels Sitz im Inland nicht von der deutschen Ersatzerbschaftsteuer erfasst werden könne.
Hiergegen klagte die Klägerin vor dem Finanzgericht Köln. Die Vorschrift über das sogenannte Steuerklassenprivileg gemäß § 15 II ErbStG, wonach sich der Steuersatz nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen den von der Stiftung begünstigten Personen und der stiftenden Person richtet, sei erweiternd auch auf ausländische Stiftungen anzuwenden. Denn die nach dem Wortlaut der Vorschrift auf inländische Stiftungen beschränkte Begünstigung verstoße gegen die europäische Kapitalverkehrsfreiheit.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: justocker, Stock-Fotografie-ID: 1859738161
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