Umsatzsteuerpflicht für Sportvereine: BFH rügt rechtswidrige Verwaltungspraxis!

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Umsatzsteuerpflicht für Sportvereine: BFH rügt rechtswidrige Verwaltungspraxis!

Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass die Mitgliedsbeiträge von Sportvereinen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz „steuerbar“ sind. In einer aktuellen Grundsatzentscheidung kritisierte der BFH scharf die Verwaltungspraxis des Bundes und der Finanzbehörden (BFH, Urt. v. 13.11.2025, Az. V R 4/23).

Worum geht es?

Im konkreten Fall ging es um einen niedersächsischen Verein, der Fußball, Leichtathletik, Turnen und weitere Sportarten anbietet. Der Sportverein wollte freiwillig Umsatzsteuer auf seine Mitgliedsbeiträge zahlen, obwohl das zuständige Finanzamt ihn von dieser Pflicht befreit hatte. Hintergrund ist ein finanzieller Vorteil: Durch die Umsatzsteuerpflicht erhofft sich der Verein einen höheren Vorsteuerabzug beim Bau eines neuen Kunstrasenplatzes.

Sowohl das örtliche Finanzamt (FA) als auch das Finanzgericht (FG) Hannover lehnten den Vorsteuerabzug für die Mitgliedsbeiträge unter Hinweis auf die übliche Steuerbefreiung ab. Der Verein legte hiergegen Revision ein.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: Unaihuiziphotography, Stock-Fotografie-ID: 2199328299

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