Ehrenamt: Petitionsausschuss will Abzugsfähigkeit von Ausgaben verbessern

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Ehrenamt: Petitionsausschuss will Abzugsfähigkeit von Ausgaben verbessern

Der Petitionsausschuss im Deutschen Bundestag plädiert für einen verbesserten Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug bei ehrenamtlichen Tätigkeiten. Der Ausschuss fordert, dass die Finanzverwaltung eine entsprechende BFH-Entscheidung umsetzt.

Welchen Hintergrund hat der Beschluss des Petitionsausschusses?

Der BFH hatte mit Urteil vom 20.11.2018 (Az. VIII R 17/16) entschieden, dass ehrenamtlich Tätige, die steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags (bzw. Ehrenamtsfreibetrags) erzielen, die damit zusammenhängenden Aufwendungen insoweit abziehen können, als sie die Einnahmen übersteigen. Voraussetzung sei -so der BFH- nur eine Einkünfteerzielungsabsicht. Dieses Urteil wurde bislang jedoch in den Lohnsteuer-Richtlinien nicht umgesetzt. Die Folge war, dass die Einnahmen überschreitende Ausgaben, wie z. B. Reise- und Übernachtungskosten, unberücksichtigt blieben. Der Petent möchte mit seiner Eingabe einer Änderung des Einkommensteuergesetzes mit dem Ziel erreichen, dass Betriebsausgaben und Werbungskosten auch dann abzugsfähig sind, wenn die Einnahme aus ehrenamtlicher Tätigkeit unterhalb des Freibetrages von derzeit 3.000,00 EUR liegen.

Wie lautet die Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses?

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