Ist ein britisches College gemeinnützig nach deutschem Recht?

Universität Hochschule College
Geschrieben von: André Schoon

Ist ein britisches College gemeinnützig nach deutschem Recht?

Ein britisches College kann eine steuerbefreite Körperschaft im Sinne des deutschen Rechts darstellen.

Worum ging es?

Im zugrundeliegenden Fall des Urteils des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28.06.2018 (Az. 9 K 11080/17) ging es um eine britische Stiftung, die in England ein College betrieb und nach dortigem Recht aufgrund der Förderung der Allgemeinheit als gemeinnützig anerkannt war. Sie verfügte über ein Immobilienvermögen in Berlin und erzielte hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Mangels Abgabe von Körperschaftssteuererklärungen musste das Finanzamt die Überschüsse dieser Einkunftsarten für die Jahre 2008 und 2009 schätzen. Im Einspruchsverfahren wurde die britische Gemeinnützigkeit zwar zunächst akzeptiert und die Körperschaftssteuer mit 0,00 Euro festgesetzt, allerdings wurde nicht der Status der Gemeinnützigkeit nach deutschem Recht anerkannt. Die Voraussetzungen des deutschen Rechts seien nicht erfüllt. Daraufhin klagte die britische Stiftung erfolgreich in erster Instanz vor dem Finanzgericht. Aufgrund der vom Finanzamt eingelegten Revision musste nun der BFH entscheiden. Dieser erklärte u.a., dass die Begriffe „ausdrücklich“ und „unmittelbar“ in Bezug auf die Zweckverfolgung nicht wortwörtlich in der Satzung wiedergegeben werden muss. Vielmehr genüge, wenn es andere Anhaltspunkte für die Erfüllung der Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit in der Satzung wiederfinden. Es müsse jedoch erneut vom Finanzgericht geprüft werden, ob eine britische Stiftung überhaupt eine Körperschaft im steuerlichen Sinne sein könne. Es müsse ein Typenvergleich vorgenommen werden.

Zu welchem Ergebnis kam das Gericht?

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