Verbraucherschutzverein klagt erfolgreich gegen Anbieter eines Corona-Medikaments

Mundspülung gegen Corona
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Verbraucherschutzverein klagt erfolgreich gegen Anbieter eines Corona-Medikaments

Ein Anbieter einer Corona-Mundspülung wurde wegen der Verbreitung von unlauteren Werbeaussagen vom Landgericht Bielefeld verurteilt (LG Bielefeld, Urt. v. 27.04.2022, Az. 16 O 54/21).

Worum geht es?

Unter der Marke „N.“ bietet die Beklagte ein Desinfektionsgel mit 70 % Ethanol an. Das Produkt wird über die eigene Internetseite sowie ausgewählte Apotheken und Versandapotheken vertrieben. Unter „Beschreibung“ fanden sich folgende Aussagen über das Produkt, wie etwa: „physikalische Reduzierung der Virenlast im Mund- und Rachenraum“, „Das Risiko einer Tröpfcheninfektion wird verringert“ sowie „Klinisch getestet – signifikante Abnahme der Virenlast um bis zu 90 %“.

Der klagende rechtsfähige Verein und nach §§ 4, 8 Abs. 3 UKlaG klagebefugt erachtet diese Werbeaussagen des Herstellers als rechtwidrig. Die Beklagte verstoße mit ihrem Verhalten gegen § 12 Abs. 1 Nr. 2 HWG, wonach sich, außerhalb von Fachkreisen, die Werbung für Medizinprodukte nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in der Anlage zum HWG aufgeführten Krankheiten oder Leiden bei Menschen beziehen darf. Hierunter gehören meldepflichtige Krankheiten und somit auch COVID-19.

Die Beklagte sei daher auf Unterlassen zu verurteilen, indem sie die bisherigen Werbeaussagen entfernt und nicht erneut veröffentlicht. Die Beklagte ist hingegen der Ansicht, dass das HWG weder die Corona-Krankheit noch den Erreger umfasse und seine Werbeangaben daher erlaubt sein.

Wie entschied das Gericht?

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