Umwandlungen bei Vereinen und Gesellschaften – Rückwirkungszeitraum bis zum 31.12.2020 verlängert!

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Umwandlungen bei Vereinen und Gesellschaften – Rückwirkungszeitraum bis zum 31.12.2020 verlängert!

Der Gesetzgeber räumt Unternehmen und Vereinen mehr Zeit bei Umwandlungen ein. Auch steuerlich ist ein verlängerter Rückwirkungszeitraum von zwölf Monaten vorgesehen.

Was hat sich geändert?

Die COVID-19-Pandemie, insbesondere die eingeschränkten Versammlungsmöglichkeiten, schränken auch Umstrukturierungen ein. Bislang sah das Umwandlungsgesetz vor, dass bei Zugrundelegung der Jahresbilanz zum 31.12.2019 eine Umwandlung bis zum 31.08.2020 notariell beurkundet und zum Handelsregister angemeldet sein musste (sog. 8-Monatsfrist).

Um zu vermeiden, dass aufgrund eingeschränkter Versammlungsmöglichkeiten Umwandlungen, also Verschmelzungen, Ausgliederungen, Formwechsel, etc., an einem Fristablauf scheitern, wurde die für Umstrukturierungen geltende Höchstfrist vorübergehend von acht Monaten auf zwölf Monate, also bis zum 31.12.2020, verlängert (Art. 2 § 4 des COVID-19-Abmilderungsgesetzes).

Was bedeutet dies konkret?

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