„Soforthilfe X 2.0“ für gemeinnützige Vereine in Berlin ist gestartet

Thema: Soforthilfe
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

„Soforthilfe X 2.0“ für gemeinnützige Vereine in Berlin ist gestartet

Seit dem 23.08.2021 können Vereine und Organisationen aus Berlin die sog. „Soforthilfe X 2.0“ beantragen. Hierbei handelt es sich um einen Corona-Zuschuss i.H.v. bis zu 20.000,00 EUR.

Welche Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Soforthilfe erfüllt sein?

Antragsberechtigt sind ausschließlich Vereine und Organisationen, die ihren Sitz in Berlin haben. Diese müssen gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Zudem muss in den Vereinen und Organisationen ein freiwilliges und ehrenamtliches Engagement eine tragende Rolle spielen.

Weiterhin erhalten nur Vereine den Zuschuss, die vor dem 17.03.2020 gegründet wurden. Mitglieder im Landessportbund oder Vereine, die die sportliche Förderungswürdigkeit nach § 3 des Berliner Sportförderungsgesetztes besitzen, sind nicht antragsberechtigt. Dies können allerdings Mittel aus dem „Rettungsschirm Sport“ des Landessportbundes erhalten.

Was wird durch den Zuschuss genauer gefördert?

Die Soforthilfe kann für den Ausgleich von Ausgaben eingesetzt werden, die unmittelbar mit dem Erreichen der satzungsmäßigen Ziele der Organisation in Zusammenhang stehen. Dazu zählen z.B. laufende Betriebskosten (wie Miet- und Nebenkosten), Personalkosten und nicht stornierbare Zahlungsverpflichtungen für abgesagte Veranstaltungen.

Weiterhin können auch zukünftig geplante Ausgaben i.H.v. von maximal 3.000,00 EUR geltend gemacht werden, wenn diese zum Zwecke des Infektionsschutzes oder zur Aufrechterhaltung satzungsgemäßer Tätigkeiten unter Pandemiebedingungen (z.B. Maskenbeschaffung oder Sachausgaben zur Unterstützung des digitalen Arbeitens) getätigt werden sollen. Insoweit ist aber bei der Antragsstellung eine gesonderte Begründung erforderlich.

In welcher Zeit ist der Antrag auf die Soforthilfe zu stellen?

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