Reha-Sport während der Corona-Pandemie
Das in Nordrhein-Westphalen geltende Verbot des ärztlich verordneten Rehabilitationssports in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung bleibt wirksam. Dies entschied nun das Oberverwaltungsgericht in Münster.
Worum ging es in dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Münster konkret?
Beim Antragsteller handelte es sich um einen eingetragenen Verein, dessen Vereinszweck die Ausübung von Sport ist. In diesem Zusammenhang erbrachte der Verein auch für Sozialversicherte an sechs Standorten in Nordrhein-Westphalen ärztlich verordneten Rehabilitationssport unter ärztlicher Betreuung und Überwachung.
Aufgrund von § 9 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 des Landes Nordrhein-Westphalen, wonach der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen unzulässig ist, kann der Verein den Reha-Sport zurzeit nicht anbieten. Er beantragte daher beim Oberverwaltungsgericht, die genannten Vorschrift insoweit außer Vollzug zu setzen wie in der Regelung auch der ärztlich verordnete Reha-Sport in Gruppen für unzulässig erklärt wird.
Wie hat das Oberverwaltungsgericht Münster den Fall entscheiden?
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