Kein Anspruch auf einen bestimmten Corona-Impfstoff

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Kein Anspruch auf einen bestimmten Corona-Impfstoff

Ein Anspruch mit einem bestimmten Impfstoff gegen eine Covid19-Infektion geimpft zu werden, besteht nicht.

Worüber musste das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main entscheiden?

Beim Antragsteller handelt es sich um eine enge Kontaktperson seiner 92-jährigen Mutter. Daher hat der Antragsteller nach § 3 Abs .1 Nr. 3a der Coronavirus-Impfverordnung mit hoher Priorität einen Anspruch auf eine Schutzimpfung. Er begehrt nun eine schnellstmögliche Impfung mit dem BioNtech- oder dem Moderna-Impfstoff.

Die zuständige Behörde lehnte dies ab. Der Antragsteller beantragte daher beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Diesen Antrag begründete er u.a. damit, dass das Recht auf Auswahl des Impfstoffs sei grundrechtlich geboten, da das Grundgesetz das Recht auf körperliche Unversehrtheit schütze. Der Staat sei verpflichtet, die Impfberechtigten mit den vorhandenen und verfügbaren Impfstoffen zu impfen. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit garantiere das Recht des Einzelnen selbst darüber zu entscheiden, ob er sich gegen Corona impfen lasse und mit welchem Impfstoff.

Dieses grundrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht sei lediglich faktisch beschränkt durch die Menge des vorhandenen und für den Einzelnen deshalb verfügbaren Impfstoffs. Der Staat würde unzulässig in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit eingreifen, wenn er einen Impfinteressenten vor die Alternative stellen würde, sich entweder mit einem bestimmten zugeteilten oder zugelosten Impfstoff impfen zu lassen oder überhaupt keinen Impfschutz zu erhalten. Der Bund müsse deshalb in der Coronavirus-Impfstoffverordnung den Anspruchsberechtigten ein Wahlrecht unter allen vorhandenen Impfstoffen einräumen.

Wie hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Fall entschieden?

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