Hygiene-Konzept von Sportverbänden

Hygiene-Konzept
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Hygiene-Konzept von Sportverbänden

Von Sportverbänden für Wettbewerbe statuierte SARS-CoV-2-Schutzbestimmungen unterliegen aufgrund der Verbandsautonomie nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (Amtl. Leitsatz: OLG Köln, Beschluss v. 10.06.2022, Az. I-4 W 27/22).

Worum geht es?

Die Anspruchstellerin begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ihre Teilnahme an einer Leistungssportveranstaltung nicht von einem Covid 19-Impfnachweis und der Einhaltung der sog: „2G+-Regel“ abhängig zu machen. Sie ist Leistungssportlerin im Bereich Para-Schwimmen, dessen Spitzenverband der Anspruchsgegner ist. In dieser Eigenschaft verantwortet er auch die Nominierung und Meldung von Sportlern für internationale Wettkampfveranstaltungen. In einer E-Mail vom 21. 4. 2022 teilte der Anspruchsgegner der Anspruchstellerin mit, dass sie für die in Funchal (Portugal) stattfindende Weltmeisterschaft im Para-Schwimmen 2022 nominiert worden sei und wies darauf hin, dass sie für die Teilnahme entsprechend dem aktuellen Hygienekonzept des Anspruchsgegners die „2G+-Regel“ einhalten müsse. Sie müsse also als Teilnehmerin den Nachweis erbringen, dass sie vollständig geimpft wurde oder eine SARS-CoV-2-Infektion überstanden hat und somit als genesen gilt.

Nachdem der Genesenenstatus der ungeimpften Anspruchstellerin ausgelaufen war, wies der Verband die Sportlerin darauf hin, dass er ihre Nominierung für die Sportwettbewerbe zurückziehen werde, falls sie den erforderlichen Impf- oder Genesenenstatus nicht rechtzeitig nachweisen könne. Er werde angesichts der besonderen Fürsorgepflicht für Sportler mit Behinderungen keine Veränderungen an seinem derzeitigen Hygienekonzept vornehmen.

Die Anspruchsstellerin stellte daraufhin den gerichtlichen Antrag, es dem Verband zu untersagen, ihre Nominierung, Einladung oder Teilnahme an der Weltmeisterschaft von der Vorlage eines Nachweises über den aktuellen Impf- und Genesenenstatus abhängig zu machen. Das Landgericht Köln hat den Antrag erstinstanzlich zurückgewiesen.

Wie entschied das Gericht?

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Foto: IMAGO / Gutschalk / 153467620

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