Gewerberaummietvertrag: Mietzinskürzung wegen Corona-Schließungsanordnung?

Geschlossen- Mietkürzung
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Gewerberaummietvertrag: Mietzinskürzung wegen Corona-Schließungsanordnung?

Behördliche Schließungsanordnungen können selbstständige Ladeninhaber vor große wirtschaftliche Herausforderungen stellen. Einige versuchten daher, ihren monatlichen Gewerbemietzins zu kürzen. Ob dies zulässig ist, wird gerichtlich bislang unterschiedlich bewertet.

Mietmangel oder Störung der Geschäftsgrundlage?

Die Ladeninhaber beklagen, dass sie ihre Räumlichkeiten während der Zeit der behördlichen Schließungsanordnung nicht wie vertraglich vorgesehen nutzen konnten. Dies stelle ihrer Ansicht nach entweder einen Mietmangel nach § 536 BGB dar oder die vertragliche Geschäftsgrundlage des Mietvertrages sei gem. § 313 Abs. 1 BGB gestört, was zu einer Vertragsanpassung, vor allem zu einer Mietkürzung, berechtigen würde.
Die Vermieter wehren sich gegen die Mietkürzungen. Es fehle ihrer Ansicht nach an einer fundierten Rechtsgrundlage.

Wie entschieden die Gerichte?

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