Gerichte entscheiden über Verkürzung des Genesenenstatus

Die Corona-Warn-App erkennt seit dem neusten Update nun die verkuerzten Genesenzertifikate von 180 auf 90 Tagen fuer die Bundesrepuplik Deutschland. Somit werden alle Genesenzertifikate nach 62 Tagen als ungueltig angezeigt.
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Gerichte entscheiden über Verkürzung des Genesenenstatus

Mitte Januar überraschte das Robert-Koch-Institut (RKI) viele Bürgerinnen und Bürger mit der plötzlichen Verkürzung des Genesenenstatus von sechs auf drei Monate. Mittlerweile regen sich verfassungsrechtliche Zweifel.

Durfte das RKI alleine entscheiden?

Kern der Streitigkeit ist § 2 Nr. 5 SchAusnahmV. Diese Regelung legt fest, dass sich die Gültigkeit des Genesenennachweises an den Vorgaben des RKI orientiert. Aufgrund dieser Verweisung richtet sich die Dauer des Genesenennachweises somit alleine nach den Vorgaben des RKI.

Unter anderem befassten sich die Verwaltungsgerichte Berlin, Halle und Gelsenkirchen mit der Thematik.

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte entschieden, dass dem RKI die notwendige Kompetenz zur Entscheidung fehle (VG Berlin, Beschluss v. 16.02.2022, Az. 14 L 24/22). Die Geltungsdauer des Genesenenstatus hätte von der Regierung selbst entschieden werden müssen. Eine entsprechende Ermächtigung des RKI sei unzulässig. Mit der Frage, ob die Verkürzung inhaltlich begründet sei, hatte sich das Gericht dann gar nicht mehr befasst. Genauso entschied auch das Verwaltungsgericht Halle (Beschluss v. 16.02.2022, Az. 1 B 41/22). Die Regelung, dass sich ausschließlich an die Vorgaben des RKI gehalten wird, sei mit dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar, so das Gericht im Eilverfahren. Auch das VG Gelsenkirchen hegt verfassungsrechtliche Zweifel bezüglich § 2 Nr. 5 SchAusnahmV.

Das OVG Berlin-Brandenburg hat mittlerweile die obige Entscheidung des VG Berlin aufgehoben (Beschluss v. 1.03.2022, Az. 9 S 5/22). Klagen gegen die Verkürzung des Genesenenstatus müssen sich gegen die jeweiligen Gesundheitsämter richten. In diesem Verfahren wurde der Rechtsstreit aber direkt gegen die Bundesrepublik Deutschland geführt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16.02.2022 war aus diesem Grund aufzuheben.

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Foto: IMAGO / MedienServiceMüller / 152488177

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