Fitnessstudiobeträge können auch im Lockdown steuerpflichtiges Entgelt darstellen

Fitnessstudio
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Fitnessstudiobeträge können auch im Lockdown steuerpflichtiges Entgelt darstellen

Die Beteiligten stritten sich vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein darüber, ob Mitgliedsbeiträge auch dann als steuerpflichtiges Entgelt anzusehen sind, wenn das Fitnessstudio seine Räumlichkeiten aufgrund der Corona-Pandemie nicht zur Nutzung öffnen durfte (Beschluss v. 14.02.2022, Az. 4 V 17/21).

Was ist passiert?

Das Fitnessstudio hatte ab April 2020 aufgrund einer Schließungsanordnung der Landesregierung seine Räumlichkeiten nicht zur Nutzung öffnen können. Stattdessen bot es mehrere Onlinekurse und Videos zum Hometraining an. Manche Mitglieder zahlten in diesem Zeitraum ihre Beiträge weiterhin. Solchen Mitgliedern, die ihre Beiträge weiterhin zahlten, wurden zudem Gratismonate versprochen.

Der Fitnessstudiobetreiber war nun der Ansicht, dass die in dem Zeitraum geleisteten Beiträge nicht in der Umsatzsteuervoranmeldung zu berücksichtigen sind. Die Beiträge seien in dieser Zeit freiwillig und ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Die Mitglieder könnten diese Beträge jederzeit innerhalb der Verjährungsfrist zurückfordern. Da in der Zeit der vertragliche Leistungsaustausch nicht vollzogen werden konnte, stellen die vereinnahmten Beiträge auch kein zu versteuerndes Entgelt dar. Die alternativ angebotenen Onlineangebote seien kein gleichwertiges Äquivalent.

Das Finanzamt folgte dieser Ansicht nicht. Durch die angebotenen Onlinekurse sowie die versprochenen Gratismonate liege ein umsatzsteuerrechtlich relevantes Leistungsverhältnis vor.

Wie entschied das Finanzgericht?

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