Erlaubnis zur Öffnung eines Freilichtmuseums für Publikumsverkehr

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Erlaubnis zur Öffnung eines Freilichtmuseums für Publikumsverkehr

Weitläufige Außenbereiche von Freilicht- und „Freiluft“-Museen sind aus infektiologischer Sicht mit den Außenbereichen von zoologischen und botanischen Gärten hinreichend vergleichbar. Daher ist solchen Museen die Eröffnung für den Publikumsverkehr zu ermöglichen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Sigmaringen.

Worüber musste das VG Sigmaringen konkret entscheiden?

Beim Antragsteller handelt es sich um einen eingetragenen Verein. Dieser betreibt ein Freilichtmuseum eigener Art mit einem weitläufigen Gelände, wobei mit den handwerklichen Mitteln des 9. Jahrhunderts ein 1.200 Jahre alter Klosterbauplan verwirklicht werden soll.

Auf Anfrage vom 26.04.2021 teilte das zuständige Landratsamt nach Rücksprache mit dem Regierungspräsidium mit, dass es sich bei der Einrichtung des Antragstellers um ein Freilichtmuseum handele, welches von der derzeit geltenden „Bundesnotbremse“ betroffen sei. Eine Öffnung sei daher derzeit nicht möglich. Eine Zuordnung zu zoologischen oder botanischen Gärten halte man ebenfalls nicht für möglich. Eine Ausnahmeregelung von diesem Verbot gebe es nicht.

Der Verein ist der Auffassung, sein Grundrecht auf Ausübung der Berufsfreiheit sei unverhältnismäßig eingeschränkt und es fehle auch an der Berücksichtigung der allgemeinen Gleichbehandlung. Es sei nicht nachvollziehbar, worin der Unterschied zwischen einem botanischen Garten oder Zoo und einem Freilichtmuseum liegen solle. Die Einrichtung verfüge über ein umfangreiches Hygienekonzept, das die Ausbreitung des Corona-Virus auf dem Gelände so gut wie unmöglich mache. Ein Besuch der Einrichtung komme einem Spaziergang im Freien gleich. Die Anlage habe eine Größe von 25 Hektar, verfüge über ein Rundwegenetz und man habe eine Personenobergrenze von 500 Personen pro Tag festgelegt.

Wie hat das VG Sigmaringen seine Entscheidung begründet?

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