Entschädigungsgeld nach dem Infektionsschutzgesetz

Entschädigungsgeld nach dem Infektionsschutzgesetz
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Entschädigungsgeld nach dem Infektionsschutzgesetz

Ist für den Anspruch auf Erstattung von Betriebsausgaben eines Selbstständigen durch einen Corona-Arbeitsausfall eine nachgewiesene Existenzgefährdung erforderlich? (VG Freiburg, Urteil v. 17.05.2022, Az. 10 K 368/21).

Worum geht es?

Der Kläger begehrt infolge einer ihm auferlegten Absonderungspflicht, über eine bereits gewährte Verdienstausfallentschädigung hinaus, den Ersatz von Betriebskosten nach dem Infektionsschutzgesetz. Nachdem der Kläger Kontakt zu einer positiv auf das Coronavirus getesteten Person hatte, sprach die Stadt ihm gegenüber eine Isolationsanordnung aus.

Daraufhin erhielt der Kläger, ein Arzt mit eigener Praxis, eine Entschädigung für den Verdienstausfall nach § 56 Abs. 1 IfSG. Zusätzlich verlangt er den Ersatz der während des Tätigkeitsverbots fortlaufenden Betriebsausgaben seiner Praxis.

Die Parteien streiten sich darüber, ob ein derartiger Anspruch eine Existenzgefährdung des Antragsstellers erfordert. Einen solchen Nachweis konnte der Kläger nämlich nicht erbringen.

Der geltend gemachte Anspruch verlange keine Existenzgefährdung, trägt der Kläger vor. Die in § 56 Abs. 4 IfSG genannte Existenzgefährdung beziehe sich allein auf § 56 Abs. 4 S. 1 IfSG und nicht auf einen Anspruch aus § 56 Abs. 4 S. 2 IfSG. Die Beklagte, das örtlich zuständige Regierungspräsidium sieht dies anders und betrachtet auch bei einem Anspruch aus § 56 Abs. 4 S. 2 IfSG eine Existenzgefährdung des Antragsstellers als zwingende Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch. Die Auslegung nach Systematik und Sinn und Zweck der Norm spreche für das Erfordernis einer Existenzgefährdung.

Wie beurteilt das Verwaltungsgericht die Rechtsfrage?

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