Die Coronakrise – Erleichterungen für Sitzungen von Vereinen und Stiftungen

Coronakrise: Virtuelle Vorstands- und Beiratssitzungen möglich
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Die Coronakrise – Erleichterungen für Sitzungen von Vereinen und Stiftungen

Die Coronakrise schränkt das öffentliche Leben immer mehr ein. Auch Vereine und Stiftungen sind betroffen. Aufgrund der in den einzelnen Bundesländern geregelten Ansammlungs- und Versammlungsverbote sowie der Kontaktbeschränkungen können Sitzungen von Vorständen und anderen Organen zurzeit nicht stattfinden. Die Handlungsmöglichkeiten von Vereinen und Stiftungen sind daher erheblich eingeschränkt.

Kürzlich ist das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie in Kraft getreten, das Vereinen und Stiftungen insoweit Erleichterungen verschaffen soll. Der Vorstand – kein anderes satzungsmäßiges Einberufungsorgan – kann nun auch ohne entsprechende Satzungsanordnung eine virtuelle Mitgliederversammlung einberufen.

Erleichterungen gelten auch für Vorstands- und Beiratssitzungen

Direkt betrifft die Neuregelung nur die Mitgliederversammlung von Vereinen. Ein Verweis im BGB erklärt die Regelungen für Mitgliederversammlungen entsprechend auf Vorstandssitzungen von Vereinen und Stiftungen für anwendbar. Die einzig nachvollziehbare – und angesichts der aktuellen Lage vor allem die einzig praktikable – Konsequenz ist daher, dass diese Erleichterungen auch für Vorstandssitzungen von Vereinen wie Stiftungen gelten.

Entsprechendes muss für andere Vereins- oder Stiftungsorgane, etwa Kontrollgremien wie Beiräte, Aufsichtsräte, Stiftungsräte oder Kuratorien gelten. Denn die Bestimmungen über die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung von Vereinen werden entsprechend auf die Beschlussfassung anderer Vereins- oder Stiftungsorgane angewendet, auch wenn dies nicht gesetzlich geregelt ist.

Allerdings wird auch vertreten, dass das neue Gesetz lediglich Mitgliederversammlungen von Vereinen neu regelt, sich also weder auf Vorstandssitzungen von Vereinen oder Stiftungen noch auf Sitzungen von anderen Organen bezieht. Angesichts dieser verbleibenden Unsicherheit sollte vorsorglich die Zustimmung aller Gremienmitglieder eingeholt werden, wenn Satzung oder Geschäftsordnung eine Beschlussfassung außerhalb von Präsenzsitzungen nicht zulassen.

Einberufung virtueller Gremiensitzungen

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