Corona-Soforthilfe für Vereine und andere gemeinnützige Organisationen
Die Anträge für Corona-Soforthilfen können bei den Investitionsbanken der Bundesländer gestellt werden. In einigen Bundesländern (z.B. Hamburg) erfolgte die Antragstellung von Beginn an für die Landes- und Bundesmittel und fragte die entsprechenden Voraussetzungen ab. Andere Bundesländer (Berlin, Schleswig-Holstein) pausieren aktuell die Antragstellung, um die Anträge entsprechend umzustellen. Der Umgang mit den Corona-Soforthilfen ist dynamisch. Die Beantwortung spezieller Fragen erfolgt sukzessive durch die Investitionsbanken.
Im Folgenden stellen wir Euch die einzelnen Programme in den Bundesländern vor. Hierbei liegt ein Fokus auf den Besonderheiten für gemeinnützige Organisationen. Bitte beachtet, dass aktuell in allen Bundesländern eine Antragstellung nur möglich ist, wenn eine wirtschaftliche Tätigkeit durch ein Unternehmen oder Betrieb ausgeübt wird. Körperschaften, die ihre finanziellen Mittel allein aus Spenden oder öffentlichen Zuwendungen erhalten, sind nicht antragsberechtigt.
Stand: 05.05.2020
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