Corona: Notbetrieb einer Kita begründet keine Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Corona: Notbetrieb einer Kita begründet keine Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung

Eine Kindertagesstätte, die aufgrund der COVID-19-Pandemie keinen regulären Betrieb aufrechterhalten kann, jedoch eine Notbetreuung betreibt, hat keine Ansprüche aus einem Betriebsschließungsversicherungsvertrag, da dieser eine vollständige Betriebsschließung voraussetzt.

Über welchen Sachverhalt musste das Landgericht München I entscheiden?

Bei der Klägerin handelte es sich um eine private Kindertagesstätte, die bei der beklagten Versicherung einen Betriebsschließungsversicherungsvertrag abgeschlossen hat. Nach den vertraglichen Bedingungen ist eine Tagesentschädigung von 5.000,00 EUR für bis zu 30 Schließungstage vereinbart. Der Versicherer ist u.a. dann zur Leistung verpflichtet, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den Betrieb schließt.

Wegen der Corona-Pandemie und der damit zusammenhängenden Allgemeinverfügung des Bayrischen Staatsministeriums musste die Kindertagesstätte ihren regulären Betrieb ab dem 16.03.2020 einstellen. Allerdings wurde eine Notbetreuung vorgehalten. Diese wurde im Monat März 2020 ständig von 6 bis 12 Kindern in Anspruch genommen. Im April 2020 steigerte sich diese Zahl der in der Notbetreuung anwesenden Kinder auf ca. 20. Während dieser Zeit hielt die Klägerin bei leicht reduzierten Öffnungszeiten eine Kindergartengruppe mit ständig zwei Betreuern sowie eine Krippengruppe mit ebenfalls ständig zwei Betreuern vor. Insgesamt waren in dieser Zeit sechs Betreuer in wechselnder Schicht im Einsatz. Die Küche der Einrichtung blieb mit dem vorhandenen Personal durchgehend geöffnet.

Der Finanzbedarf der Einrichtung der Klägerin wird zu ca. 1/3 aus staatlichen Zuschüssen gedeckt. Die übrigen 2/3 werden durch Elternbeiträge aufgebracht. Die staatlichen Zuschüsse hat die Klägerin voll erhalten. Die Elternbeiträge wurden, soweit die Betreuung nicht in Anspruch genommen wurde, zurückerstattet. Die Kita verlangt von dem Versicherer die Zahlung von Leistungen für die vertraglich vereinbarte Höchstdauer von 30 Tagen.

Wie hat das Landgericht München I den Fall entschieden?

Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.

Schon Mitglied? Hier einloggen:

Teile diesen Beitrag

Schreibe einen Kommentar