Corona-Hotspot-Regelung

Corona-Hotspot-Regelung
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Corona-Hotspot-Regelung

Die meisten Corona-Schutzmaßnahmen sind am 3. April 2022 außer Kraft getreten. Seitdem gilt bundesweit ein Basisschutz mit der Möglichkeit, in bestimmten Gebieten zusätzlich einen Corona-Hotspot mit strengeren Maßnahmen auszurufen. Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern haben hiervon Gebrauch gemacht.

Was sieht die aktuelle Gesetzeslage vor?

Nachdem am 20. März 2022 ein angepasstes Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft getreten ist, sind nach Ablauf einer Übergangszeit am 3. April beinahe sämtliche Schutzmaßnahmen weggefallen.

In ganz Deutschland gilt nun der sog. Basisschutz. Dieser bezweckt insbesondere den Schutz von vulnerablen Menschen. So gilt die Maskenpflicht weiterhin in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens. Zusätzlich ist eine Schutzmaske im Personennah-, Personenfern- und Luftverkehr zu tragen. Alle anderen bislang geltenden Maßnahmen, wie eine 2G- oder 3G-Regelung in der Gastronomie oder die Maskenpflicht in Supermärkten, bestehen hingegen jetzt nicht mehr.  

Wiederum anders ist dies, wenn ein Corona-Hotspot ausgerufen worden ist, § 28a Abs. 8 IfSG. Auf Landesebene ist es dann möglich, dass die Landesparlamente für bestimmte Städte oder Landkreise schärfere Maßnahmen ausrufen. Ein Hotspot ist nach dem neuen Gesetz ein Gebiet, dass von einer dynamischen Infektionslage betroffen ist und dadurch zu befürchten ist, dass eine Überlastung des Gesundheitssystems droht oder in dem Gebiet eine neue Virusvariante entdeckt wurde, die eine höhere Pathogenität aufweist, also gefährlicher für den menschlichen Organismus ist, als die derzeit herrschenden Corona-Varianten.

Gerichtliche Überprüfung

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Bild: IMAGO / Christian Ohde / 154428440

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