Wann braucht es einen eigenen Arbeitsschutzausschuss?
Filialunternehmen müssen in Filialen, in denen sie mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigen, Arbeitsschutzausschüsse einrichten, auch wenn sie den Arbeitsschutz im Unternehmen zentralisiert haben (BVerwG, Urt. v. 1.2.2024, Az. 8 C 4.23).
Worum geht es?
Bei einer Kontrolle in einer Ulmer Filiale einer Bau- und Gartenmarktkette kreidete die Arbeitschutzbehörde an, dass es dort keinen Arbeitsschutzausschuss gab. Im Nachgang verpflichtete sie die Kette, einen solchen in der Filiale, in der die Kette in etwa 100 Mitarbeiter beschäftigt, einzurichten.
Sie verwies diesbezüglich auf § 11 S. 1 Hs. 1 ASiG. Hiernach muss der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss bilden, soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
Dass sie in ihrer Ulmer Filiale einen solchen Arbeitsschutzausschuss schaffen soll, sah die Kette nicht ein. Bei ihr sei der Arbeitsschutz zentral organisiert. Auf der Grundlage einer Gesamtbetriebsvereinbarung wurden bei ihr zwei Arbeitsschutzausschüsse gebildet, der Arbeitsschutzausschuss Zentralverwaltung und der Arbeitsschutzausschuss Filialbetriebe.
Schon vor dem VG und dem VGH scheiterte die Kette. Da sie der Meinung ist, der Betriebsbegriff in § 11 ASiG wurde falsch ausgelegt, legt sie dennoch Revision ein.
Wie hat das Gericht entschieden?
…
Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.
Schon Mitglied? Hier einloggen:
Bildnachweis: 2K Studio, Stock-Fotografie-ID: 1324686642
Schreibe einen Kommentar
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.