Wann braucht es einen eigenen Arbeitsschutzausschuss?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Wann braucht es einen eigenen Arbeitsschutzausschuss?

Fi­li­al­un­ter­neh­men müs­sen in Fi­lia­len, in denen sie mehr als 20 Mit­ar­bei­ter be­schäf­ti­gen, Ar­beits­schutz­aus­schüs­se ein­rich­ten, auch wenn sie den Ar­beits­schutz im Un­ter­neh­men zen­tra­li­siert haben (BVerwG, Urt. v. 1.2.2024, Az. 8 C 4.23).

Worum geht es?

Bei einer Kontrolle in einer Ulmer Filiale einer Bau- und Gartenmarktkette kreidete die Arbeitschutzbehörde an, dass es dort keinen Arbeitsschutzausschuss gab. Im Nachgang verpflichtete sie die Kette, einen solchen in der Filiale, in der die Kette in etwa 100 Mitarbeiter beschäftigt, einzurichten. 

Sie verwies diesbezüglich auf § 11 S. 1 Hs. 1 ASiG. Hiernach muss der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss bilden, soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

Dass sie in ihrer Ulmer Filiale einen solchen Arbeitsschutzausschuss schaffen soll, sah die Kette nicht ein. Bei ihr sei der Arbeitsschutz zentral organisiert. Auf der Grundlage einer Gesamtbetriebsvereinbarung wurden bei ihr zwei Arbeitsschutzausschüsse gebildet, der Arbeitsschutzausschuss Zentralverwaltung und der Arbeitsschutzausschuss Filialbetriebe. 

Schon vor dem VG und dem VGH scheiterte die Kette. Da sie der Meinung ist, der Betriebsbegriff in § 11 ASiG wurde falsch ausgelegt, legt sie dennoch Revision ein.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: 2K Studio, Stock-Fotografie-ID: 1324686642

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