Verpflichtung eines Vereins zur Lizenzbeantragung für Profi-Eishockeyspieler

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Verpflichtung eines Vereins zur Lizenzbeantragung für Profi-Eishockeyspieler

Ein Profi-Eishockeyspieler kann von seinem Arbeitgeber verlangen, dass dieser einen notwendigen Antrag zur Erteilung einer Lizenz der Deutschen Eishockey Liga für die kommende Saison stellt. Dies entschied das Arbeitsgericht München im Rahmen eines Eilverfahrens.

Worüber musste das Arbeitsgericht München entscheiden?

In dem Verfahren ging es um einen 31-jährigen Kläger, der bei einem Sportverein seit dem 01.08.2013 als Profi-Eishockeyspieler beschäftigt ist. Er ist zudem Lizenzspieler im Sinne der Spielordnung der Deutschen Eishockey Liga (DEL) als höchste Spielklasse des professionell ausgeübten Eishockeysports in Deutschland. Im Rahmen der Covid-10-Pandemie vereinbarte der Verein mit seinen Spielern, dass 25 % ihres Gehalts als variable Vergütung ausgestaltet werde. Diese Vereinbarung, die de facto auf eine Gehaltskürzung um 25 % hinausläuft, wurde vom Kläger nicht akzeptiert.

Der Verein hat das Arbeitsverhältnis daraufhin außerordentlich gekündigt. Hiergegen hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben. Der Verein hat für den Kläger jeweils zu Trainingsbeginn eine Lizenz für jede neue Spielzeit beantragt und diese von der Ligagesellschaft auch erhalten. Wie in den letzten sieben Jahren hat der Verein seinen Spielern kurz vor Saisonbeginn jeweils mehrere Unterlagen zur Lizensierung vorgelegt und nach Unterzeichnung durch die Spieler an die Ligagesellschaft übermittelt. In der Woche vom 16.11.2020 hat der Verein sich um die Lizenzerteilung für ihre Profi-Eishockeyspieler gekümmert.

Der Kläger wurden jedoch dieses Mal außen vor gelassen. Saisonstart war der 17.12.2020. Im Arbeitsvertrag des Spielers wurde festgelegt, dass ein wirksamer Lizenzvertrag der Liga-Gesellschaft mit dem Spieler während der gesamten Vertragsdauer besteht. Zudem verpflichtet sich der Spieler, mit der Ligagesellschaft einen Lizenzvertrag für die Dauer dieses Arbeitsvertrages abzuschließen. Er ist der Ansicht, dass der Verein aufgrund arbeitsvertraglicher Nebenpflicht sowie aus betrieblicher Übung und aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz die Beantragung der Spieler-Lizenz schulde. Der Verein ist der Ansicht, dass kein Anspruch auf Beantragung der Spieler-Lizenz bestehe, da der Kläger zum einen von seinen Pflichten suspendiert und zum anderen das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung gekündigt sei.

Wie hat das Arbeitsgericht München entschieden?

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