Verlängerungsoption eines Fußballspielers bei coronabedingten Saisonabbruch

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Verlängerungsoption eines Fußballspielers bei coronabedingten Saisonabbruch

Ein Vertragsspieler hat keinen Anspruch darauf, bei Spielen eingesetzt zu werden, um die Mindestanzahl an Einsätzen für eine Vertragsverlängerung zu erreichen. Ein vorzeitiger Saisonabbruch ändert daran nichts.

Über welchen konkreten Sachverhalt musste das Arbeitsgericht Offenbach entscheiden?

Der Kläger war auf Grundlage eines Arbeitsvertrages bei einem Fußballverein als Profifußballer bzw. Vertragsspieler tätig. Der Vertrag enthält eine Regelung zur Vertragsverlängerung, wonach sich der Vertrag um eine weitere Spielzeit verlängert, wenn der Spieler auf mindestens 15 Einsätze in Meisterschaftsspielen bei der 1. Mannschaft kommt.

Nach dem Vertrag wird ein Einsatz gezählt, wenn der Spieler mindestens 45 Minuten gespielt hat. Zum 01.12.2019 wurde ein komplett neues Trainerteam installiert. Es wurden in der Folge intensive Gespräche über die Leistungsfähigkeit und das Leistungsvermögen aller Spieler geführt. Dabei wurden die Leistungen des Klägers von allen Beteiligten als sportlich nicht ausreichend eingestuft.

In den Pflichtspielen vom 15.12.2019 und 15.02.2020 sowie auch den Trainingseinheiten wurde der Kläger vom Trainerteam nochmals intensiv bewertet und festgestellt, dass der Kläger die erforderliche Laufschnelligkeit nicht mehr hat und bei ihm auch die unbedingt für den sportlichen Erfolg notwendige, körperliche Durchsetzungsfähigkeit wie auch seine Einsatzbereitschaft nicht mehr vorhanden sind.

Auf der Grundlage der Bewertungen wurde dann die Entscheidung getroffen, dass der Kläger aus sportlichen Erwägungen keine Spieleinsätze mehr erhalten sollte. Am 21. Spieltag (22.02.2020) und am 23. Spieltag (09.03.2020) wurde der Kläger nicht eingesetzt. Die Spieltage 24-34 (14.03.2020 bis 16.05.2020) und 22 (15.04.2020) wurden bedingt durch die Corona-Beschränkungen abgesagt. Am 06.05.2020 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass man mit ihm in der kommenden Saison nicht mehr plane. Am 26.05.2020 wurde die Saison 2019/2020 für beendet erklärt. Mit seiner Klage begehrt der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

Wie hat das Arbeitsgericht Offenbach seine Entscheidung begründet?

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