Vergütungsanspruch im Yoga-Ashram?
Mitglieder eines Yoga-Ashrams haben einen Anspruch auf Mindestlohn, wenn sie sich für eine bestimmte Zeit verpflichtet haben, in den Vereinseinrichtungen zu arbeiten (BAG, Urteil v. 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22).
Worum geht es?
Der Beklagte ist ein Yoga-Ashram in der Rechtsform eines gemeinnützigen Vereins. Satzungsmäßiger Zweck ist die Volksbildung durch die Verbreitung des Wissens, der Lehre, der Übungen und der Techniken des Yoga und verwandter Disziplinen sowie die Förderung der Religion.
Die Vereinsmitglieder sind in sogenannten Sevaka-Gemeinschaften organisiert und für eine bestimmte Zeit verpflichtet, nach Weisung in den Vereinseinrichtungen Yogaunterricht zu geben oder Seminare zu leiten. Im Gegenzug wird ihnen freie Kost und Logis gewährleistet.
Nach der Beendigung ihres Seva-Dienstes machte die Klägerin auf der Grundlage der vertraglichen Regelarbeitszeit den gesetzlichen Mindestlohn geltend. Das AG gab der Klage statt. Das LAG wies die Klage nach Berufung des Beklagten ab. Dieser war der Auffassung, es handele sich bei einer Ashramgemeinschaft gerade nicht um ein Arbeitsverhältnis.
Die Klägerin legt Revision ein.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Foto: © www.yoga-vidya.de / Yogastunde in Bad Meinberg, Yoga Vidya Ashram
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