Unterscheidung Nachtschicht/Nachtarbeit: Kein Verstoß gegen Gleichbehandlung
Werden Nachtschicht und Nachtarbeit in einem Tarifvertrag unterschiedlich geregelt und dementsprechend nicht gleich vergütet, stellt dies keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar (BVerfG, Beschl. v. 11.12.2024, Az. 1 BvR 1109/21).
Worum geht es?
Nach einem Manteltarifvertrag gibt es bei dem Konzern Coca-Cola für regelmäßige Nachtarbeit im Schichtsystem nur 25 Prozent Zuschlag, während der Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit bei 50 Prozent liegt. Begründet wird die höhere Zulage für die unregelmäßige Nachtarbeit damit, dass sie für die Betroffenen noch belastender sei, weil man sie nicht planen könne. Außerdem gebe es bei regelmäßigen und damit planbaren Nachtschichten zusätzliche Vergünstigungen, zum Beispiel freie Tage als Ausgleich.
Das BAG entschied, dass diese Praxis, bei der tarifvertraglich zwischen gelegentlicher Nachtarbeit und regelmäßigen Nachtschichten differenziert wird, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, da beide Zuschlagstatbestände an dieselbe Arbeitsleistung anknüpften und für eine Ungleichbehandlung insoweit kein sachlicher Grund vorliege. Es müsse deshalb eine „Anpassung nach oben“ geben, sodass für die benachteiligte Nachtschichtarbeit rückwirkend die (höheren) Nachtarbeitszuschläge zu zahlen seien. Coca-Cola müsse also höhere als tarifvertraglich vereinbarte Zuschläge an die jeweils in Nachtschichtarbeit beschäftigten klagenden Mitarbeiter zahlen.
Die Arbeitgeber der klagenden Arbeitnehmer erhoben hierauf hin Verfassungsbeschwerde.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: dikushin, Stock-Fotografie-ID: 1992917389
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