Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis erst bei Arbeitsantritt

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis erst bei Arbeitsantritt

Ein so­zi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ges Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis wird nicht schon mit Ab­schluss eines Ar­beits­ver­trags be­grün­det (LSG Niedersachen-Bremen, Urt. v. 21.01.2025, Az. L 16 KR 61/24).

Worum geht es?

Der Kläger unterschrieb einen Arbeitsvertrag bei einem Reinigungsunternehmen. Seine Tätigkeit als Lagerist übte er jedoch nie aus, weil er sich gleich zu Beginn seiner neuen Beschäftigung krankmeldete. Zwei Wochen später kündigte die Firma ihm innerhalb seiner Probezeit. Seine Krankenkasse lehnte daraufhin die Zahlung von Krankengeld ab; es habe kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden, da er kein Einkommen erzielt habe.

Der Mann verklagte das Unternehmen und verlangte die Anmeldung zur Sozialversicherung ab dem Beginn des Arbeitsvertrags. Bereits durch einen rechtsgültigen Vertrag, der eine Entgeltzahlung vorsehe, komme ein Beschäftigungsverhältnis zustande, meinte er. Das müsse auch gelten, wenn er die Arbeit krankheitsbedingt nicht aufnehmen könne, andernfalls ginge er aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit leer aus.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: quangpraha, Stock-Fotografie-ID: 467648532 

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