Sozialversicherungspflicht bei vertragsärztlichem Notdienst?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Sozialversicherungspflicht bei vertragsärztlichem Notdienst?

Ein Zahnarzt, der als sogenannter Poolarzt im Notdienst tätig ist, ist nicht automatisch „selbstständig“, nur weil er an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt (BSG, Urt. v. 24.10.2023, Az. B 12 R 9/21 R).

Worum geht es?

Kläger ist ein Zahnarzt, welcher bereits 2017 seine Praxis verkauft hatte und nicht mehr zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen war. In den Folgejahren übernahm er überwiegend am Wochenende immer wieder Notdienste. Diese wurden von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung über ein „Notdienstzentrum“ organisiert. Hierfür erhielt er ein festes Stundenhonorar.

Im sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellungsverfahren sahen die Vorinstanzen den Kläger wegen seiner Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst als „selbstständig“ tätig an. Vertragszahnärzte, die auf der Grundlage eines Verwaltungsaktes am Notdienst teilnehmen, seien weder in einen fremden Betrieb eingegliedert noch unterlägen sie Weisungen.

Da die Durchführung von Notdiensten Ausfluss der allgemeinen Berufspflichten von Ärzten ist und zwar gerade und in erster Linie von selbstständigen, führte die Organisation der Notdienstes durch die Kassenärztlichen Vereinigungen nicht zur Einrichtung eines „Betriebs“ im arbeitsrechtlichen Sinne. Die Kassenärztliche Vereinigung sei zwar Träger des Notdienstes, werde dadurch aber nicht zu einem Arbeitgeber und die den Notdienst durchführenden Ärzte nicht zu Arbeitnehmern.

Wie entschied das Gericht?

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Bildnachweis: filmfoto, Stock-Fotografie-ID: 1344973453

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