Smartphone-Verbot bei der Arbeit: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats?
Eine Smartphone-Nutzungseinschränkung unterliegt nicht der betrieblichen Mitbestimmung (BAG, Beschl. v. 17.10.2023, Az. 1 ABR 24/22).
Worum geht es?
Ein Unternehmen aus der Fahrzeugzulieferungsbranche hatte mittels Aushangs im Betrieb die private Nutzung von Smartphones während der Arbeitszeit verboten und für den Fall eines Verstoßes arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht, welche bis hin zum Ausspruch einer Kündigung führen.
Der Betriebsrat vertrat die Ansicht, dass es sich dabei um Regelungen zum Ordnungsverhalten im Betrieb handele, weshalb seinerseits ein Mitbestimmungsrecht bestehen würde. Denn nach § 87 I Nr. 1 BetrVG ist der Betriebsrat zu beteiligen, wenn in einem mitbestimmten Betrieb Regeln zu „Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb“ aufgestellt werden.
Das sogenannte „Ordnungsverhalten“ der Mitarbeiter ist vom Arbeitsverhalten eben jener zu unterscheiden. Letzteres unterfällt nämlich gerade nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: gorodenkoff, Stock-Fotografie-ID: 1478424410
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