Schutz von „Whistleblowern“: Hinweisgeberschutzgesetz kann in Kraft treten

Whistleblower-Richtline
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Schutz von „Whistleblowern“: Hinweisgeberschutzgesetz kann in Kraft treten

Im Vermittlungsausschuss konnten Vertreter von Bundestag und Bundesrat sich auf Änderungen am Hinweisgeberschutzgesetz einigen. Der Kompromiss enthält vor allem Änderungen zu den Meldewegen für anonyme Hinweise, zu Bußgeldern und zum Anwendungsbereich des Gesetzes.

Worum geht es?

Wie wir im April 2022 bereits berichteten, hatte am 13.04.2022 das Bundesministerium für Justiz einen Referentenentwurf für einen besseren Schutz für hinweisgebende Personen sowie zur Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, vorgelegt.

Dieses Hinweisgeberschutzgesetz sollte vor allem den Umgang mit Meldungen zu Betrügereien, Korruption und anderen Missständen in Behörden und Unternehmen regeln. Behörden und Unternehmen sollten gesonderte interne Anlaufstellen schaffen und auch anonyme Hinweise entgegennehmen. Zusätzlich wollte der Bund eine externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz errichten.

Darüber hinaus wurden Verfahren und Vertraulichkeit der Meldungen und Maßnahmen zum Schutz der Hinweisgeber vor Repressalien, aber auch Haftung, Schadensersatz und Bußgelder im Falle bewusst falscher Angaben geregelt.

Die erforderliche Zustimmung im Bundesrat blieb jedoch aus, weshalb das Hinweisgeberschutzgesetz nicht in Kraft treten konnte. Der Vermittlungsausschuss wurde angerufen, um über einen Kompromiss zu beraten.

Änderungen nach Vermittlungsverfahren

Der Vermittlungsausschuss tagte am 09.05.2023 und schlug vor, auf die Pflicht, die Abgabe anonymer Meldungen zu ermöglichen, zu verzichten. Dies solle sowohl für interne als auch für externe Stellen gelten. Vorgabe soll lediglich sein, dass die Stellen auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten müssen.

Informationen über Verstöße sollen nur noch in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, wenn sie sich auf den Beschäftigungsgeber oder eine andere Stelle, mit der die hinweisgebende Person beruflich im Kontakt stand, beziehen.
Die maximale Höhe der für Verstöße gegen das Gesetz angedrohten Bußgelder soll nach dem Kompromiss statt 100.000 € nur noch 50.000 € betragen.

Zustimmung des Bundesrates

Der Bundesrat hat am 12.05.2023 dem Hinweisgeberschutzgesetz zugestimmt, das im Vermittlungsausschuss nachverhandelt worden war. Mit der Zustimmung des Bundesrates ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen; das Gesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Mit einem endgültigen Inkrafttreten kann demnach ab voraussichtlich Juni 2023 gerechnet werden.

Bildnachweis: istockphoto / wildpixel / 1181042575

Teile diesen Beitrag

Schreibe einen Kommentar