Schützenverein und Musiker: Gilt ein WhatsApp-Chat als verbindlicher Vertrag?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Schützenverein und Musiker: Gilt ein WhatsApp-Chat als verbindlicher Vertrag?

Ein Vertrag erfordert eine klare Vereinbarung über alle wesentlichen Punkte, insbesondere auch der Vergütung. Fehlt diese, liegt ein Einigungsmangel vor, wodurch ein Vertrag unwirksam und somit auch einen Anspruch auf Ausfallhonorar ausgeschlossen ist (AG München, Urt. v. 08.07.2025, Az. 222 C 1531/25).

Worum geht es?

Im Januar 2024 trat ein Mitglied eines Schützenvereins aus dem Landkreis München mit einer Musikgruppe per WhatsApp in Kontakt, um zunächst drei Auftritte zu vereinbaren. Die drei Musiker reagierten auf die Anfrage mit den Worten: „Wir kommen gerne“. Wenige Tage später entschied der Vorstand des Vereins jedoch, dass nur noch zwei Termine fixiert werden sollten. Der Verein bestätigte daraufhin die beiden konkreten Termine und fragte: „Schickst du mir noch Preisliches?“. In der weiteren Kommunikation wurde vom späteren Kläger angemerkt, dass man „preislich telefonieren“ wolle.

Im März 2024 sagte der Schützenverein jedoch auch die verbleibenden zwei Auftritte ab. Die Musiker waren der Ansicht, dass mit der Vereinbarung der Termine bereits ein Vertrag zustande gekommen sei und forderten als Berufsmusiker ein Ausfallhonorar von 1.785 Euro gemäß § 611 Abs. 1 BGB.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: FooTToo, Stock-Fotografie-ID: 1162148236

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