„Recht auf Unerreichbarkeit“ auch nach Feierabend?
Auch nach Feierabend hat ein Arbeitnehmer Änderungen seines Dienstplanes per SMS oder E-Mail zu beachten (BAG, Urt. v. 23.08.2023, Az. 5 AZR 349/22).
Worum geht es?
Der Kläger ist als Notfallsanitäter bei der Beklagten tätig, die in fünf Kreisen in Schleswig-Holstein den Rettungsdienst leistet. Bei der Beklagten gilt eine Betriebsvereinbarung mit Regelungen zu verschiedenen Aspekten der Arbeitszeitplanung.
In § 4 VI ist die Zuteilung einzelner Springerdienste geregelt. Diese werden spätestens vier Tage vorher durch eine konkrete Schichtzuteilung verbindlich. Ist eine solche zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, erfolgt die Zuteilung von unkonkreten Tag-, Spät- und Nachtdiensten. § 4 VIII sieht vor, dass eine Konkretisierung von unkonkret zugeteilten Springerdiensten für Tag- und Spätdienste bis 20 Uhr des Vortags vor Dienstbeginn im Dienstplan erfolgen kann. Zur Einsicht steht den Arbeitnehmern die Möglichkeit zur Verfügung, den Dienstplan jederzeit über das Internet im von der Beklagten eingerichteten sogenannten „SelfService“ abzurufen.
Der Kläger leistete an einem Dienstag ordnungsgemäß seinen Dienst. Zum Ende des Arbeitstages um 19 Uhr war er noch für den folgenden Donnerstag im unkonkreten Springerdienst eingeteilt. An dem Mittwoch kam der Kläger entschuldigt nicht zum Dienst. An diesem Tag änderte die Beklagte den Dienst für Donnerstag. Anstatt in seiner Stammwache den Dienst um 7:30 anzutreten, war der Kläger nun in eine andere Wache mit früherem Dienstbeginn eingeteilt worden. Die Beklagte versuchte noch am Mittwoch, den Kläger telefonisch über die Änderung zu informieren. Als sie ihn nicht erreichte, schickte sie ihm eine SMS. Der Kläger informierte sich nicht über etwaige Dienstplanänderungen und erschien Donnerstag daher bei seiner Stammwache um 7:30. Die Beklagte ermahnte den Kläger und vermerkte dies.
Der Kläger klagte nun auf die Berücksichtigung der nicht geleisteten Arbeitsstunden in seinem Arbeitszeitkonto sowie auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Er ist der Ansicht, er sei weder verpflichtet, während seiner Freizeit zu überprüfen, ob sich nach Dienstschluss Änderungen ergeben haben noch Weisungen der Beklagten hinsichtlich der Arbeitszeit entgegenzunehmen.
Wie entschied das Gericht?
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Bildnachweis: stockarm, Stock-Fotografie-ID: 1048818328
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