Pause oder Arbeitszeit? Streit um 13 Minuten

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Pause oder Arbeitszeit? Streit um 13 Minuten

Eine kürzere Pause als 15 Minuten ist keine Ruhepause und daher Arbeitszeit, wenn der Beamte seiner Dienstleistungspflicht nachkommt. Dies ist bei privat veranlassten, selbstbestimmten Arbeitsunterbrechungen nicht der Fall (VG Sigmaringen, Urt. v. 23.01.2025, Az. 14 K 2764/23).

Worum geht es?

Der Kläger begehrt eine Arbeitszeitgutschrift von 13 Minuten. Er ist Beamter des Zolls und hatte am 15.07.2022 von 06:00 Uhr bis 07:10 Uhr (1 h 10 min) und nach einer privaten Unterbrechung von 07:23 Uhr bis 12:20 Uhr (4 h 57 min) gearbeitet. 

Der Dienstherr hatte um 12:00 Uhr die zulässige Höchstarbeitsdauer ohne Pause von sechs Stunden als erreicht angesehen und zog dem Kläger die Zeit bis 12:20 Uhr als Ruhepause ab, statt sie als Arbeitszeit zu werten. Denn sowohl § 5 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung als auch §7 Abs. 3 der Dienstvereinbarung sehe aus Gründen des Arbeitsschutzes vor, dass die Arbeit nach spätestens 6 Stunden zu unterbrechen sei. Ruhepausen unter 15 Minuten seien mangels Mindestdauer nicht als solche zu berücksichtigen, da in dieser Zeit die erforderliche Regeneration nicht gewährleistet werden könne. Stattdessen sei sie als Arbeitszeit zu werten.

Der Beamte war der Auffassung, dass er bis 12 Uhr erst 5 Stunden und 47 Minuten gearbeitet hatte und die ihm abgezogene Pause daher nicht gerechtfertigt sei. Die Unterbrechung stelle zwar keine Ruhepause, aber eine sonstige Arbeitsunterbrechung dar.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: AndreyPopov, Stock-Fotografie-ID: 1409041103 

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