Krankschreibung nach Entlassung? Keine Bindung an ärztliches Attest
Fallen Kündigung und Krankschreibung zeitlich unmittelbar zusammen, kann der hohe Beweiswert der ärztlichen Krankschreibung entfallen (BAG, Urt. v. 13.12.2023, Az. 5 AZR 137/22).
Worum geht es?
Anlass der Entscheidung war die Krankmeldung eines mit Hilfstätigkeiten betrauten Arbeitnehmers einer Zeitarbeitsfirma. Für diese war der Mann seit März 2021 tätig. Bereits rund einen Monat nach Beginn der Zusammenarbeit wurde er jedoch nicht mehr von dem Verleiher eingesetzt. Anfang Mai 2022 reichte der Mitarbeiter dann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein, die ihn aufgrund einer Infektion der oberen Atemwege knapp eine Woche krankschrieb.
Als sie das Attest erhielt, kündigte die Zeitarbeitsfirma das Arbeitsverhältnis ordentlich fristgerecht zum 31. Mai 2022. Mit Attest vom 6. Mai 2022 bis einschließlich 20. Mai 2022 verlängerte der gekündigte Mitarbeiter die Krankschreibung mit fortbestehender Diagnose. Danach reichte er ein drittes Attest ein, das ihn bis zum 31. Mai 2022 als arbeitsunfähig einstufte. Dieses enthielt als weitere Diagnose einen nicht näher bezeichneten Stresszustand.
Das Unternehmen glaubte dem Mitarbeiter nicht, wirklich krank zu sein und verweigerte die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 3 EFZG. Dass die Krankschreibung genau bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses ausgestellt wurde, während die neue Tätigkeit des Gekündigten genau am Tag danach beginnen sollte, machte die Zeitarbeitsfirma misstrauisch. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erschüttert.
Der Mitarbeiter klagte hiergegen und war mit seiner Zahlungsklage sowohl erstinstanzlich als auch vor dem LAG erfolgreich.
Wie entschied das Gericht?
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Bildnachweis: AnnettVauteck, Stock-Fotografie-ID: 925732794
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