Krankmeldung nach Kündigung: Verdächtig oder nicht?

Krankmeldung
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Krankmeldung nach Kündigung: Verdächtig oder nicht?

Einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird der Beweiswert nicht genommen, wenn der Arbeitnehmer sich nach einer Kündigung exakt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses krankmeldet (LAG Niedersachsen, Urt. v. 08.03.2023, Az. 8 Sa 859/22).

Worum geht es?

Der Kläger hat bei einer Zeitarbeitsfirma gearbeitet. Er war einige Wochen nicht eingesetzt worden und hatte sich später mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung krankgemeldet. Einen Tag nach Krankmeldung ging ihm die Kündigung zum Monatsende zu. In der Folgezeit legte der Kläger seinem Arbeitgeber zwei weitere Krankmeldungen vor, welche dazu führten, dass er exakt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses krankgeschrieben war. 

Der Arbeitgeber hatte Zweifel an der Echtheit der Arbeitsunfähigkeit und verweigerte die Lohnfortzahlung. In seiner Begründung bezog er sich auf die Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts zum Beweiswert eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Hier wurde bereits in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Beweiswert insbesondere dann erschüttert sein kann, wenn ein Arbeitnehmer am Tag der eigenen Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben wird und die Bescheinigung passgenau bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses ausgestellt wird.

Der Kläger besteht auf die fortwährende Zahlung seines Lohnes auch für den Zeitraum der Krankschreibung und erhebt deshalb Klage. 

Wie entschied das Gericht?

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