Kann man trotz mündlicher Zusage in der Probezeit noch gekündigt werden?
Wird einem Arbeitnehmer in der Probezeit von einem personalverantwortlichen Prokuristen kurz vor Ablauf der Probe- und Wartezeit erklärt, er werde „natürlich“ übernommen, und erfolgt sodann eine Probezeitkündigung ohne zwischenzeitlich eingetretenen sachlichen Grund, ist diese Kündigung wegen widersprüchlichen Verhaltens treuwidrig und nach § 242 BGB nichtig (LAG Düsseldorf, Urt. v. 14.01.2025, Az. 3 SLa 317/24).
Worum geht es?
Der Kläger, ein Wirtschaftsjurist, war seit dem 15.06.2023 bei drei Rückversicherungen in Düsseldorf tätig. Sein unbefristetes Arbeitsverhältnis sah vertraglich eine sechsmonatige Probezeit mit zweiwöchiger Kündigungsfrist vor. Nach der Probezeit sollte das Arbeitsverhältnis unbefristet fortbestehen. Dienstvorgesetzter des Klägers war Herr U., Prokurist und zuständige Führungskraft für Personalfragen in der Rechtsabteilung. Am 17.11.2023 äußerte Herr U. im Nachgang eines Jour Fix, dass man den Kläger „natürlich“ mit Blick auf die Probezeit übernehmen werde. Der Kläger verstand dies als feste Zusage einer Weiterbeschäftigung über die Probezeit hinaus.
Am 04.12.2023 leitete die Personalabteilung dennoch eine Anhörung des Betriebsrats zur beabsichtigten Probezeitkündigung ein. Die Kündigung wurde mit unzureichender Leistung und mangelnder Eignung des Klägers begründet. Gleichzeitig wurde eine befristete Weiterbeschäftigung bis 30.06.2024 angeboten, welche der Kläger jedoch ablehnte.
In der Folge kündigten die Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis am 08.12.2023 formell mit Schreiben zum 22.12.2023, woraufhin der Kläger am 18.12.2023 Kündigungsschutzklage einreichte (§ 4 KSchG). Er rügte hierbei die Treuwidrigkeit der Kündigung und machte eine fehlerhafte Betriebsratsanhörung geltend (§ 102 BetrVG), da unklar geblieben sei, ob tatsächlich zum 22.12. oder zum 30.06.2024 gekündigt werden sollte.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: Yaroslav Olieinikov, Stock-Fotografie-ID: 2194397231
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