Ist ein Vergleich über krankheitsbedingten Resturlaub gültig?
Ein gerichtlicher Vergleich, der während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses den Verzicht auf gesetzlichen Mindesturlaub regelt, ist wegen Verstoßes gegen § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG i.V.m. § 134 BGB nichtig (BAG, Urt. v. 03.06.2025, Az. 9 AZR 104/24).
Worum geht es?
Der Kläger war vom 1. Januar 2019 bis zum 30. April 2023 als Betriebsleiter bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Im gesamten Jahr 2023 war der Kläger ununterbrochen krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Aufgrund seiner Erkrankung konnte er seinen ihm noch zustehenden Urlaub aus dem Jahr 2023 nicht nehmen.
Bereits im März 2023 einigten sich Kläger und Beklagte in einem gerichtlichen Vergleich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 10.000 Euro. In Ziffer 7 dieses Vergleichs hielten die Parteien fest: „Urlaubsansprüche sind in natura gewährt“. Zuvor hatte die Prozessbevollmächtigte des Klägers ausdrücklich erklärt, dass ein Verzicht auf gesetzlichen Mindesturlaub unzulässig sei. Dennoch stimmte der Kläger, im Rahmen einer umfassenden Einigung, der Regelung zu.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Kläger sodann die Abgeltung von sieben Urlaubstagen, die ihm im Jahr 2023 zustanden. Die geforderte Abgeltungssumme belief sich dabei auf rund 1.600 Euro zuzüglich Zinsen. Die Beklagte verweigerte die Zahlung unter Hinweis auf den Vergleich, insbesondere dessen Ziffer 7.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: Kosamtu, Stock-Fotografie-ID: 1638299318
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