Job als Gleichstellungsbeauftragte: Nur für Frauen?
Zweigeschlechtliche Personen haben im öffentlichen Dienst in Schleswig-Holstein keine Möglichkeit, Gleichstellungsbeauftragte zu werden. Die Beschränkung auf Frauen ist im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Auftrag der Frauenförderung gerechtfertigt (BAG, Urt. v. 17.10.2024, Az. 8 AZR 214/23).
Worum geht es?
Ein Landkreis in Schleswig-Holstein suchte laut Ausschreibung eine Gleichstellungsbeauftragte, angesprochen wurden in der Stellenausschreibung nur Frauen.
Eine Person, die als Hermaphrodit geboren war, also eine intergeschlechtliche Person, bewarb sich auf die Stelle. Sie hatte einen Master-of-Laws-Hochschulabschluss und war zuvor mehrere Jahre im höheren Dienst an zwei Universitäten beschäftigt gewesen. Die Person wurde auch zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, bekam die Stelle am Ende aber nicht, da sich der Landkreis für eine andere Bewerberin entschieden hatte. Daraufhin verklagte die zweigeschlechtliche Person den Landkreis auf 7.000 Euro Entschädigung, weil sie sich wegen ihres Geschlechts benachteiligt fühlte. Dies ließ die Formulierung der Stellenanzeige ihrer Ansicht nach vermuten.
Das ArbG sprach ihr die Hälfte des geforderten Betrags zu, das LAG wies die dagegen gerichtete Berufung des beklagten Landkreises ab. Seiner Ansicht nach hatte der Kreis nicht ausreichend dargelegt, dass die Ablehnung nicht aufgrund des Geschlechts erfolgt sei. Diese wäre hier auch nicht gerechtfertigt gewesen, da es keinen Grund gebe, warum nur Frauen, nicht aber zweigeschlechtliche Personen diese Stelle bekleiden könnten.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: Diamond Dogs, Stock-Fotografie-ID: 1871914016
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