Ist Online-Coaching Fernunterricht – und damit ohne Zulassung rechtswidrig?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Ist Online-Coaching Fernunterricht – und damit ohne Zulassung rechtswidrig?

Ein Online-Mentoring-Programm ist ohne Zulassung nichtig, vorausgesetzt das Programm erfüllt die Kriterien eines Fernunterrichts im Sinne von § 1 Abs. 1 FernUSG. Dies gilt dabei unabhängig davon, ob der Teilnehmer Verbraucher oder Unternehmer ist (BGH, Urt. v. 12.06.2025, Az. III ZR 109/24).

Worum geht es?

Der Kläger schloss im April 2021 mit der Beklagten einen Vertrag über ein „9-Monats-Business-Mentoring-Programm Finanzielle Fitness“ zum Preis von 47.600 € brutto. Inhaltlich versprach das neue Mentoring-Programm eine umfassende Vermittlung unternehmerischer Fähigkeiten durch Videolektionen, Online-Meetings, Workshops und Einzelcoachings.

Der Kläger zahlte zunächst 23.800 € und absolvierte einen Teil des Programms. Im Juni 2021 erklärte er sodann die Kündigung des Vertrags, später auch die fristlose Kündigung und Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Hierbei machte der Kläger geltend, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen § 12 Abs. 1 FernUSG nichtig, da keine staatliche Zulassung für das Mentoring-Programm vorlag. Er begehrte Rückzahlung der bereits geleisteten Vergütung sowie die Feststellung, dass keine weiteren Zahlungsverpflichtungen bestehen. Die Beklagte hielt dagegen, das FernUSG sei nicht anwendbar, insbesondere liege keine Lernerfolgsüberwachung vor, und erhob hilfsweise Widerklage auf Zahlung der restlichen Kursgebühr.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: martin-dm, Stock-Fotografie-ID: 1300311961 

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