„Freiwillige“ Schiedsrichtertätigkeit beim DFB- oder doch Arbeitnehmer?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

„Freiwillige“ Schiedsrichtertätigkeit beim DFB- oder doch Arbeitnehmer?

Trotz vertraglich vereinbarter Freiwilligkeit spricht die tatsächliche Durchführung des Vertrags zwischen einem Schiedsrichterassistenten der 3. Liga und dem DFB wegen faktischer Weisungsgebundenheit und persönlicher Abhängigkeit für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 611a BGB (LAG Köln, Beschl. v. 16.06.2025, Az. 5 Ta 58/25).

Worum geht es?

Ein 28-jähriger Schiedsrichter wandte sich an das Arbeitsgericht, weil er von seinem Verband nicht in die offizielle DFB-Schiedsrichterliste für die 3. Liga aufgenommen worden war, obwohl er bereits in der Regionalliga eingesetzt wurde. Er sah darin eine Benachteiligung aufgrund seines Alters und verlangte auf Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sowohl Entschädigung als auch Schadensersatz.

Die beklagte Organisation, die für die Einteilung der Spielklassen mit Schiedsrichtern verantwortlich ist, wies die Vorwürfe zurück. Ihrer Auffassung nach entstehe selbst im Falle einer Berufung in die Liste kein Arbeitsverhältnis – somit sei das Arbeitsgericht für die Angelegenheit nicht zuständig. Das Arbeitsgericht Bonn teilte diese Einschätzung. Es betonte, dass der Schiedsrichter seine Tätigkeit eigenverantwortlich und ohne arbeitsrechtliche Weisungsbindung ausgeübt habe. Er habe bspw. kein Anspruch auf Ansetzung und gleichermaßen keine Verpflichtung zur Übernahme eines Spieleinsatzes. Damit seien die Voraussetzungen eines Arbeitnehmers im Sinne des § 611a Abs. 1 BGB nicht erfüllt.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: FG Trade, Stock-Fotografie-ID: 1398380995 

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