Freistellung: Keine Bemühungspflicht um eine neue Arbeitsstelle

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Freistellung: Keine Bemühungspflicht um eine neue Arbeitsstelle

Während einer Freistellung muss man sich nicht um eine neue Arbeitsstelle bemühen (BAG, Urt. v. 12.02.2025, Az. 5 AZR 127/24).

Worum geht es?

Ein Mann hatte als Festangestellter in Projekten als Senior Consultant gearbeitet. Er erhielt eine ordentliche Kündigung vom Arbeitgeber. Dieser stelle ihn während der dreimonatigen Kündigungsfrist von der Erbringung seiner Arbeitsleistung frei. 

In dieser Zeit schickte der Arbeitgeber dem Gekündigten insgesamt 43 Stellenangebote aus Jobportalen. Auf sieben davon bewarb sich der Mann, der auch mit einer Kündigungsschutzklage gegen seine Kündigung vorging. Die Bewerbungen verschickte er erst am Ende seiner Kündigungsfrist. 

Der Arbeitgeber war der Meinung, der Kläger sei verpflichtet gewesen, sich schon während der Zeit der Freistellung auf die ihm überlassenen Stellenanzeigen zu bewerben. Für den letzten Monat zahlte er dem Consultant deshalb keine Vergütung mehr. Der Arbeitgeber berief sich dafür auf § 615 S. 2 BGB. Hiernach kann der Anspruch auf Vergütung entfallen, wenn der Anspruchsberechtigte es böswillig unterlässt, anderweitigen Verdienst zu erzielen.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: Andrii Borodai, Stock-Fotografie-ID: 1397660958

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