Betriebsratswahl: Minderheitenschutz zulasten anderer Minderheiten?
Eine Betriebsratswahl ist rechtswidrig, wenn die Vertreter einer Minderheit im Vergleich zu einer anderen Minderheit überproportional berücksichtigt werden (ArbG Berlin, Urt. v. 07.05.2024, Az. 36 BV 10794/23).
Worum geht es?
Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, welches 2023 eine globale Umstrukturierung einleitete. Infolge dieser initiierten die Arbeitnehmer des Unternehmens die Gründung eines Betriebsrats und wählten einen Wahlvorstand. Dieser legte der Antragstellerin wenig später die Wählerliste vor.
Ausweislich dieser waren im Betrieb 45 Frauen, 56 Männer und 17 Personen diversen Geschlechts wahlberechtigt. Für den Betriebsrat waren 7 Plätze vorgesehen, zur Wahl standen zwei Listen. Auf der ersten Liste kandidierten zwei Männer und eine Frau. Die zweite Liste umfasste 11 Personen, wobei an letzter Stelle eine Frau und auf den Plätzen zwei und drei Personen des diversen Geschlechts standen.
Der Wahlvorstand teilte im Wahlausschreiben mit, unter den Betriebsratsmitgliedern müsse sich mindestens eine Person der Minderheitengruppe “divers“ befinden. In der Niederschrift zur Wahl hieß es dann, wegen des gesetzlich vorgesehenen Schutzes des Minderheitengeschlechts seien aus Liste I zwei Männer und aus Liste II drei Männer und zwei Personen diversen Geschlechts gewählt worden.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: Sorapop, Stock-Fotografie-ID: 1796421777
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