Arbeit auf Abruf: Wie viele Stunden gelten als vereinbart?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Arbeit auf Abruf: Wie viele Stunden gelten als vereinbart?

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf, legen aber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht fest, gilt nach der gesetzlichen Regelung eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart (BAG, Urt. v. 18.10.2023, Az. 5 AZR 22/23).

Worum geht es?

Die Klägerin ist seit 2009 bei der Beklagten als sogenannte „Abrufkraft Helferin Einlage“ beschäftigt. Die Beklagte ist in der Druckindustrie tätig. In dem zwischen ihnen geschlossenen Arbeitsvertrag ist die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht geregelt. Wie die meisten Beschäftigten wurde die Klägerin bedarfsweise in unterschiedlichem Zeitumfang zur Arbeit abgerufen.

Als sich der Arbeitsumfang ab 2020 im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren verringerte, meinte die Klägerin, dass die Beklagte ihre Arbeitsleistung durchschnittlich in einem Umfang von monatlich 103,2 Stunden abgerufen hätte. Eine ergänzende Vertragsauslegung würde daher ergeben, dass dies die nunmehr geschuldete Arbeitszeit ist, die die Beklagte vergüten müsse. Soweit sie in den Jahren 2020 und 2021 nicht in diesem Umfang abgerufen worden wäre, stütze sie ihre Vergütung auf den Aspekt des Annahmeverzugs.

Wie entschied das Gericht?

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Bildnachweis: Victoria Gnatiuk, Stock-Fotografie-ID: 1130771131

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