Mitarbeiter behält Lohnanspruch
Gestaltet ein Arbeitgeber ein Angebot auf Prozessbeschäftigung widersprüchlich, lässt die Ablehnung des Arbeitnehmers nicht auf dessen fehlenden Leistungswillen rückschließen (BAG, Urteil v. 29.03.2023, Az. 5 AZR 255/22).
Worum geht es?
Der Kläger war technischer Leiter beim beklagten Unternehmen. Er wurde von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt und erhielt später ein Angebot auf Prozessbeschäftigung während des Kündigungsschutzverfahrens. Die Kündigung begründete der Arbeitsgeber mit einem umfangreichen Fehlverhalten des Klägers, eine Weiterbeschäftigung wäre ihm daher nicht zuzumuten.
Aufgrund der schweren Vorwürfe des Arbeitgebers gegen den Kläger und der Aussage, eine Weiterbeschäftigung wäre unzumutbar, lehnte der Arbeitnehmer das Angebot auf Prozessbeschäftigung ab und forderte stattdessen den Verzugslohn für den maßgeblichen Zeitraum.
In den ersten Instanzen wurde das Begehren des Klägers abgelehnt. In der Begründung hieß es, er habe keinen Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung, da er das Angebot des Arbeitgebers weiterzuarbeiten, nicht angenommen habe.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger.
Wie entschied das Gericht?
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