Abhängige Tätigkeit eines Trainers
Ein Trainer gilt als in den Betrieb eingegliedert, wenn er mit einer Trainerlizenz Mitglieder eines Vereins trainiert, obwohl er in seiner eigentlichen Tätigkeit als Trainer weisungsfrei tätig ist und im Vorstand des Vereins ist, so hat das Landessozialgericht von Mecklenbeck-Vorpommern (LSG) entschieden (LSG MV Urteil v. 24.02.2022).
Was ist passiert?
Ein Sportverein wurde vom Sozialgericht Rostock zur Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen eines Trainers verurteilt, nachdem eine Betriebsprüfung aufgedeckt hatte, dass dieser nicht wie ursprünglich angenommen selbständig war, sondern als in den Betrieb eingegliederter Trainer gilt und Tätigkeiten nachgegangen war, die als sozialversicherungspflichtig gelten.
Der Trainer, der als Berufsartist gilt und über eine Trainerlizenz verfügt, war als Übungsleiter tätig und erhielt dafür Entgelt. Seine Tätigkeit als Trainer wurde durch öffentliche Mittel gefördert, mit der Voraussetzung, dass er eine abhängige Beschäftigung besitzt. Von 2006 bis 2009 war er ebenfalls Vorsitzender des Vereins und führte Beiträge an die Sozialkasse ab.
So entschied das Gericht
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